Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens
eingetragen am 2006-04-21 12:49:51 von Gerd Bley


Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens. Urteil des LG Erfurt vom 11.11.2005 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 2 S 15/05

Leitsatz: Der Autovermieter ist verpflichtet, dem Geschädigten über einen im Verhältnis zum Unfallersatztarif günstigeren Normaltarif aufzuklären.

Die klagende Autovermietung verlangt Bezahlung restlicher Mietwagenkosten. Der Beklagte erklärte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Aufklärung über günstige Mietalternativen (zum Unfallersatztarif).

Das Landgericht Erfurt wies in der Berufungsinstanz die Klage ab.

Das Mietwagenunternehmen hat aufgrund der neuen BGH-Rechtsprechung zum Unfallersatztarif (vgl. nur BGH NJW 2005, 51), die vertragliche Pflicht, den Geschädigten bei der Anmietung über das Vorhandensein eines im Verhältnis zum Unfallersatztarif günstigeren sogenannten Normaltarif zu informieren. Es handelt es sich um für die Willensbildung des Mieters -den vermietbar auch erkennbar- wesentliche Umstände, so dass darüber informiert werden muss. Da dies unterblieben ist, ist der Mieter so zu stellen, als wenn die Aufklärung erfolgt wäre.

Der Schaden liegt dann in der Differenz zwischen dem angemieteten Unfallersatz und dem Normaltarif.Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 31.10.2005 zum Aktenzeichen 10 OWi 400 Js 144/05-190/05Fahrverbot gegen Rechtsanwalt in mittelgroßer Sozietät

Leitsätze:
1.
Bei einem Monatsnettoeinkommen von 4.000,00 € bis 5.000,00 € ist es dem Betroffenen zumutbar, für die Dauer eines 1-monatigen Fahrverbots einen Fahrer anzustellen
2.
Ein Sozius einer großen Anwaltssozietät hat durch einen mit „Schonfrist“ versehenes 1-monatiges Fahrverbot keine unverhältnismäßigen beruflichen Härten im Sinne einer Existenzgefährdung zu befürchten. Es ist ihm insbesondere zumutbar, selbst durch Umorganisation innerhalb seiner Kanzlei vorübergehend einen von zahlreichen Mitarbeitern zu Fahrzwecken einzusetzen.

Der betroffene Rechtsanwalt, welcher bisher straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung trat, befuhr als Führer eines Pkw einen Bundesautobahn trotz einer im Bereich einer Messstelle einzuhaltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von zugunsten des Betroffenen anzunehmenden 141 km/h. Das Amtsgericht hat den Rechtsanwalt wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.Es lagen für das Gericht keine besonderen Umstände vor, die dazu hätten führen können, dass aufgrund fehlender Voraussetzungen von der Verhängung eines Fahrverbots hätte Abstand genommen werden müssen. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, aufgrund der dem Betroffenen bei Fahrverbotsanordnung treffenden Härten von einem Fahrverbot abzusehen. Der betroffene Rechtsanwalt war darauf zu verweisen, dass er als Sozius einer der führenden Rechtsanwaltskanzleien im M. durchaus keine Gefährdung seiner persönlichen oder beruflichen Existenz in Folge eines Fahrverbots befürchten muss. Es sei ihm zumutbar, innerhalb seiner Kanzlei durch eine Umorganisation seiner Mitarbeiter einen seiner zahlreichen Mitarbeiter für Fahrzwecke freizustellen. Dies gilt um so mehr, als der Betroffene hier für einen langen Zeitvorlauf hat in Folge der ihm zugebilligten Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG.


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